Brandverhütung und -bekämpfung: Verbot von offenem Feuer im Gebiet der Stadt Rieneck

Gemäß Art. 38 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in Verbindung mit §§ 23, 24 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) muss wegen der bestehenden akuten Brandgefahr ab dem 01.05.2025 bis auf Weiteres ein generelles und absolutes Verbot für jegliche Art von offenem Feuer - auch in bestehenden, auf Dauer angelegten Feuerstellen - im Gesamtgebiet der Stadt Rieneck ohne Ausnahme ausgesprochen werden.
Grillen mit Holzkohle im privaten Bereich innerorts ist von diesem Verbot ausgenommen.

Das Verbot von offenem Feuer gilt auch für die Lagerfeuer auf privaten Grundstücken sowie für das Betreiben von Grills. Ausgenommen hiervon sind Gas- oder Elektrogrills, sofern sie in sich geschlossen sind und keine Flamme nach außen sichtbar ist.
Der Betrieb eines Holzkohlegrills ist erlaubt, soweit dieser auf einem festen, nicht brennbaren Untergrund platziert ist und geeignete Löschmittel vorgehalten werden.

Ausreichender Abstand zu brennbaren Materialien, Bäumen, Sträuchern etc. ist einzuhalten. Sollte es dennoch zu einem Brand kommen, der aufgrund von Verstößen gegen diese Regelungen entsteht und damit als vorsätzlich eingestuft wird, behält sich die Stadt Rieneck vor,
anfallende Einsatzkosten z. B. der Feuerwehr in Rechnung zu stellen. 
 

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