Verkehrsrechtliche Maßnahme

Verkehrsrechtliche Maßnahme

 

Die Stadt Rieneck erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 und 45 StVO i. V. mit Art. 1 des Gesetzes zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung vom 28. April 1978 (GVBl. S. 172) aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche Anordnung:

 

Anlässlich des Adventsbasars der SOS-Dorfgemeinschaft Hohenroth am Sonntag, den 30.11.2025 in der Zeit von 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr wird entlang der Hauptstraße auf Höhe Hauptstraße 55 bis Ortsende Richtung Rieneck Süd ein absolutes Halteverbot angeordnet. Für die Bahnhofstraße in Rieneck wird ein halbseitiges absolutes Halteverbot angeordnet. Im Bereich Rotenberg und der Sinnbrücke wird ein beidseitiges absolutes Halteverbot angeordnet. Im Kreuzungsbereich Walter-Bloem-Ring Richtung Kreisverkehr, Schellhofstraße und Unterer Weinbergsweg wird beidseitig ein absolutes Halteverbot angeordnet.

 

Diese Anordnungen werden mit der Aufstellung / Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie mit der Auftragung / Entfernung der Fahrbahnmarkierungen wirksam.

 

Um Beachtung wird gebeten.

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