Vollzug der Wassergesetze; Erlass einer Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Gemeingebrauchs bei der Benutzung von Gewässern der II. und III. Ordnung auf dem Gebiet des Landkreises Main-Spessart hinsichtlich der Entnahme von Wasser

Vollzug der Wassergesetze;
Erlass einer Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Gemeingebrauchs bei der Benutzung von Gewässern der II. und III. Ordnung auf dem Gebiet des Landkreises Main-Spessart hinsichtlich der Entnahme von Wasser

Das Landratsamt Main-Spessart erlässt aufgrund von § 100 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) sowie aufgrund Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayWG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 WHG folgende

 Allgemeinverfügung:

1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG sowie der wasserrechtliche Eigentümer- und Anliegergebrauch gemäß § 26 WHG zur Entnahme von Wasser aus allen Oberflächengewässern der II. und III. Ordnung ist in allen Gemeinden des Landkreises Main-Spessart vorerst bis einschließlich 31.08.2026 untersagt. 

2. Das Landratsamt Main-Spessart - Untere Wasserrechtsbehörde - kann auf schriftlichen Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. 

3. Ausgenommen von der Nr. 1 sind Entnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 WHG sowie Entnahmen in Form des Schöpfens mit Handgefäßen ohne Einsatz von Pumpen oder sonstiger maschineller Hilfen. 

4. Das Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer der II. oder III. Ordnung bleibt zulässig, sofern und insoweit hierfür eine Zulassung (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte) durch die zuständige Wasserbehörde erteilt worden ist und noch gültig ist. Sofern die Einschränkung von zugelassenen Benutzungen erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde. 

5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Main-Spessart als bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG). 

6. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wird angeordnet. 

Hinweise 

1. Die Einhaltung dieser Allgemeinverfügung wird überwacht. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder gemäß Art. 97 Abs. 2 Nrn. 2a und 2d BayWG bis zu einer Höhe von 50.000 € verhängt werden. Eine Verlängerung des Zeitraums der Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung ist bei weiterer Fortdauer der angespannten hydrometeorologischen Lage möglich. 

2. Gemäß Art. Art. 39 Abs. 2 Nr. 5, Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung liegt im Landratsamt Main-Spessart, Untere Wasserrechtsbehörde, 97753 Karlstadt zur Einsicht aus. Sie kann dort während der allgemeinen Dienstzeiten des Landratsamtes eingesehen werden. 

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim 

Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

 Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg. 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 

• Die Erhebung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! 

• Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. 

• Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. 

Karlstadt, 23.07.2026 
Landratsamt Main-Spessart 

Hilpert 
Oberregierungsrat

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